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Geschrieben Christin Weber-Rückriem

Das bedeuten die Energiepreisbremsen für Sie

Die Bundesregierung hat Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen, um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen. Ab 1. März 2023 werden die Entlastungen umgesetzt. Wir werden unsere Kundinnen und Kunden bis Ende Februar darüber informieren, wie sich diese Entlastungen für sie konkret auswirken.

Die Preisentlastungen funktionieren für Haushalte und kleine Unternehmen wie folgt:

Für 80 Prozent des Vorjahresverbrauches wird ein gesetzlich festgelegter Arbeitspreis berechnet. Der Staat übernimmt dann die Differenz zum Arbeitspreis Ihres aktuellen Tarifs. Für Haushalte sowie kleinere Unternehmen beträgt dieser Arbeitspreis:

  • für Strom 40 Cent pro Kilowattstunde (kWh)
  • für Gas 12 Cent/kWh
  • für Fernwärme 9,5 Cent/kWh

Für jede darüber hinaus gehende verbrauchte Kilowattstunde gelten die vertraglich vereinbarten Verbrauchspreise. Wir empfehlen Ihnen weiterhin, bewusst und sparsam mit Ihrem Verbrauch umzugehen.

Hier erfahren Sie aktuell die wichtigsten Fragen und Antworten zur Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse: 

Strompreisbremse

Die Bundesregierung hat ein umfangreiches, aus Mitteln des Bundes finanziertes, Maßnahmenpaket geschnürt, um die Energiekosten bezahlbar zu halten und zugleich die Versorgung in Deutschland zu sichern. Zur Entlastung der Stromkunden hat der Bundestag die Strompreisbremse beschlossen. Diese gilt ab dem 01. März 2023, greift aber rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar 2023.

Folgende Fragen & Antworten haben wir für Sie zusammengestellt:

  1. Was beinhaltet die Strompreisbremse und wie hoch fällt sie aus?
  2. Wann tritt die Strompreisbremse in Kraft und wie lang ist sie gültig?
  3. Wann erhalte ich die Entlastung für Januar und Februar 2023?
  4. Muss ich als Kunde selbst tätig werden?
  5. Wie hoch fällt die Entlastung für mich aus und wie werde ich darüber informiert?
  6. Mir ist nicht klar, was auf mich an Kosten für Strom und Heizung in diesem Jahr zukommt.  Wie kann ich das ungefähr abschätzen? Und wie kann ich einschätzen, was mir Einsparungen bringen?
  7. Ich habe Anfang des Jahres erst ein Preisanpassungsschreiben mit einer Erhöhung meines Abschlags erhalten. Warum war die Energiepreisbremse dort noch nicht enthalten?
  8. Ich wohne zur Miete und habe keinen eigenen Vertrag mit einem Versorger. Wie erhalte ich die Entlastung?
  9. Was ist, wenn ich im Verlauf des Jahres 2023 den Energieversorger wechsele?
  10. Sie haben die Preise für Strom/Gas/Wärme zum Jahreswechsel erhöht, obwohl die Börsenpreise deutlich gesunken sind. Woran liegt das?
  11. Warum sich Energiesparen nun besonders lohnt?

1. Was beinhaltet die Strompreisbremse und wie hoch fällt sie aus?

Für private Haushalte, sowie kleine und mittlere Unternehmen mit einem Verbrauch bis zu 30.000 kWh im Jahr, wird der Strompreis auf 40 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh) gedeckelt. Dieser garantierte Arbeitspreis gilt für 80 % des bisherigen Stromverbrauchs. Für darüberhinausgehende Verbräuche gilt dann der zwischen Ihnen und uns vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

Stromkunden mit einem Jahresverbrauch von über 30.000 kWh Strom – das sind vor allem mittlere und größere Unternehmen – erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Verbrauchs zu einem gedeckelten Preis von 13 Cent netto pro Kilowattstunde. Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer werden zusätzlich berechnet. Und auch hier gilt: Alles, was über dem 70-Prozent-Kontingent liegt, wird zum vertraglich vereinbarten Arbeitspreis abgerechnet.

2. Wann tritt die Strompreisbremse in Kraft und wie lang ist sie gültig?

Die Strompreisbremse gilt zwar erst ab März 2023, wird aber auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar berücksichtigt. Die Strompreisbremse gilt zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2023. Die Bundesregierung kann diese Befristung durch Rechtsverordnung bis zum 30. April 2024 verlängern.

3. Wann erhalte ich die Entlastung für Januar und Februar 2023?

Die Strompreisbremse startet im März 2023. Für die Monate Januar und Februar 2023 erfolgt eine rückwirkende Entlastung. Diese werden ab März 2023 berücksichtigt.

4. Muss ich als Kunde selbst tätig werden?

Nein, Sie als unser Kunde profitieren automatisch von der eingeführten Strompreisbremse. Wir kümmern uns um alles und geben die Entlastung in vollem Umfang an Sie weiter.

5. Wie hoch fällt die Entlastung für mich aus und wie werde ich darüber informiert?

Über den sich für Sie ergebenden Entlastungsbetrag sowie Ihre zukünftigen Abschläge haben wir Sie Anfang März informiert.

6. Mir ist nicht klar, was auf mich an Kosten für Strom in diesem Jahr zukommt.  Wie kann ich das ungefähr abschätzen? Und wie kann ich einschätzen, was mir Einsparungen bringen?

Der Energieverband BDEW (Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft) hat einen Preisrechner für Strom und für Gas auf seine Internet-Seite gestellt.

Mit den beiden Preisrechnern für Strom und für Gas können Sie ihre monatliche Einsparung durch die Preisbremsen und die anfallenden Kosten für Strom und Gas berechnen.

7. Ich habe Anfang des Jahres erst ein Preisanpassungsschreiben mit einer Erhöhung meines Abschlags erhalten. Warum war die Energiepreisbremse dort noch nicht enthalten?

Die Erstellung der individuellen Abrechnungen und Preisanpassungsschreiben für unsere Kundinnen und Kunden läuft automatisiert ab. Aufgrund der Energiepreisbremsen müssen diese automatisierten Prozesse nun komplett umprogrammiert werden. Dies ist sehr aufwendig und benötigt einige Wochen Vorlauf. Daher kann es sein, dass Sie Anfang des Jahres ein Preisanpassungsschreiben erhalten haben, in dem die Energiepreisbremse noch nicht berücksichtigt ist. In den folgenden Informationsschreiben wurden die Energiepreisbremsen einberechnet.

8. Ich wohne zur Miete und habe keinen eigenen Vertrag mit einem Versorger. Wie erhalte ich die Entlastung?

Mieterinnen und Mieter haben häufig keinen eigenen Vertrag mit dem Gas- oder Wärmeversorger. Unsere Kunden sind dann die Vermieter. In diesem Fall läuft die Entlastung deshalb über Ihren Vermieter: Denn Vermieterinnen und Vermieter sind verpflichtet, die Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an Sie als Mieter weiterzugeben. Gleiches gilt für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften gegenüber Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern.

9. Was ist, wenn ich im Verlauf des Jahres 2023 den Energieversorger wechsele?

Ein Versorgerwechsel hat keinen Einfluss auf die Höhe des Entlastungskontingents. Sie müssen jedoch dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorlegen oder anders sicherstellen, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann.

10. Sie haben die Preise für Strom/Gas/Wärme zum Jahreswechsel erhöht, obwohl die Börsenpreise deutlich gesunken sind. Woran liegt das?

Die Preisanstiege, die wir im Energiegroßhandel in den vergangenen Monaten gesehen haben, waren extrem. Zwischenzeitlich lagen sie mehr als zehnmal so hoch wie noch Anfang 2021. Das wirkt sich auch auf die Endkundenpreise aus. Um das Risiko stark schwankender Börsenstrompreise zu minimieren, beschaffen wir, wie auch sehr viele andere Versorger, die benötigte Energie aber langfristig in Teilmengen und Schritt für Schritt zu verschiedenen Zeitpunkten. Starke Veränderungen bei den Börsenpreisen wirken sich daher nicht unmittelbar und nicht 1:1 auf den Preis für Endkunden aus. Doch je länger die Hochpreisphase an den Energiebörsen anhält, desto stärker wirken sich diese hohen Einkaufpreise auch auf die Endkundenpreise aus. Zuletzt sind die Preise im Gasgroßhandel zwar erfreulicherweise gefallen. Die langfristige Beschaffung bedeutet in diesem Fall allerdings auch: So wie die Endkundenpreise im vergangenen Jahr nicht unmittelbar und entsprechend der Preisanstiege im Großhandel gestiegen sind, sinken sie nun nicht unmittelbar und in gleichem Maße. Die Entwicklung der Endkundenpreise läuft auch in diesem Fall der Entwicklung der Großhandelspreise hinterher. Das heißt einfach gesagt: Maßgeblich für die heutigen Endkundenpreise sind die Großhandelspreise, zu denen die Versorger im vergangenen Jahr eingekauft haben.

Wenn die Großhandelspreise über einen längeren Zeitraum sinken oder steigen, kommt dies mit Verzögerung auch bei den Endkunden an. Dadurch sind Endkundenpreise im vergangenen Jahr auch nur verzögert und nicht im gleichen Maße wie die Großhandelspreise gestiegen. Die Kunden haben vergangenes Jahr von dieser langfristigen Beschaffung profitiert. Obwohl die Großhandelspreise im vergangenen Jahr zeitweise mehr als zehnmal so hoch lagen wie noch Anfang 2021, sind die Endkundenpreise nicht auch um das zehnfache gestiegen.

Zudem muss man beachten: Bereits vor dem Ukraine-Krieg waren die Beschaffungspreise aufgrund der konjunkturellen Erholung nach der Corona-Pandemie sehr hoch. Obwohl sie nun im Vergleich zu den vergangenen Monaten gesunken sind, liegen die Preise im Großhandel immer noch um ein Vielfaches höher als im langjährigen Mittel.

11. Warum sich Energiesparen nun besonders lohnt?

Die stark gestiegenen Energiepreise sind für die Verbraucherinnen und Verbraucher eine große Herausforderung. Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen wird die Kostenbelastung zwar spürbar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse. Tipps zum Energiesparen finden Sie auf unserer Webseite sowie unter www.sparenwasgeht.de.

Erdgaspreisbremse

Die Bundesregierung hat ein umfangreiches aus Mitteln des Bundes finanziertes Maßnahmenpaket geschnürt, um die Energiekosten bezahlbar zu halten und zugleich die Versorgung in Deutschland zu sichern. Zur Entlastung der Erdgaskunden hat der Bundestag die Erdgaspreisbremse beschlossen. Diese gilt ab dem 01. März 2023, greift rückwirkend aber auch für die Monate Januar und Februar 2023.

Folgende Fragen & Antworten haben wir für Sie zusammengestellt:

  1. Was beinhaltet die Erdgaspreisbremse und wie hoch fällt sie aus?
  2. Wann tritt die Erdgaspreisbremse in Kraft und wie lang ist sie gültig?
  3. Wann erhalte ich die Entlastung für Januar und Februar 2023?
  4. Muss ich als Kunde selbst tätig werden?
  5. Wie hoch fällt die Entlastung für mich aus und wie werde ich darüber informiert?
  6. Mir ist nicht klar, was auf mich an Kosten für Strom und Heizung in diesem Jahr zukommt.  Wie kann ich das ungefähr abschätzen? Und wie kann ich einschätzen, was mir Einsparungen bringen?
  7. Ich habe Anfang des Jahres erst ein Preisanpassungsschreiben mit einer Erhöhung meines Abschlags erhalten. Warum war die Energiepreisbremse dort noch nicht enthalten?
  8. Ich wohne zur Miete und habe keinen eigenen Vertrag mit einem Versorger. Wie erhalte ich die Entlastung?
  9. Was ist, wenn ich im Verlauf des Jahres 2023 den Energieversorger wechsele?
  10. Sie haben die Preise für Strom/Gas/Wärme zum Jahreswechsel erhöht, obwohl die Börsenpreise deutlich gesunken sind. Woran liegt das?
  11. Warum sich Energiesparen nun besonders lohnt?

1. Was beinhaltet die Erdgaspreisbremse und wie hoch fällt sie aus?

Zur Beantwortung ist zunächst zwischen zwei Kundengruppen zu unterscheiden:

  1. Haushaltskunden und kleinere Unternehmen mit einem Gasverbrauch von unter 1,5 Mio. Kilowattstunden (kWh) pro Jahr. 

    Die Erdgaspreisbremse funktioniert wie folgt: Für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches wird der Erdgaspreis auf 12 Cent pro Kilowattstunde begrenzt. Der Staat übernimmt die Differenz zu dem mit uns tariflich vereinbarten Gaspreis. Darüber hinaus gilt dann der zwischen Ihnen und uns vereinbarte vertragliche Arbeitspreis.

    Unabhängig vom Verbrauch gehören zu dieser Gruppe aber auch die Kunden, die Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen oder wenn es sich um eine der nachfolgenden Einrichtungen handelt:
    • zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen
    • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und andere Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

  2. Großabnehmer über 1,5 Mio. kWh/Jahr sind die Letztverbraucher, die mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden Erdgas verbrauchen.

    Die Erdgaspreisbremse funktioniert hierbei wie folgt:  Großverbraucher erhalten für 70 Prozent ihres Gasverbrauchs einen garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 Cent pro Kilowattstunde. Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer fallen zusätzlich an. Darüber hinaus gilt dann der zwischen Ihnen und uns vereinbarte vertragliche Arbeitspreis.

2. Wann tritt die Erdgaspreisbremse in Kraft und wie lang ist sie gültig?

Die Gaspreisbremse gilt zwar erst ab März 2023, wird aber auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar berücksichtigt. Die Gaspreisbremse gilt zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2023. Die Bundesregierung kann diese Befristung durch Rechtsverordnung bis zum 30. April 2024 verlängern.

3. Wann erhalte ich die Entlastung für Januar und Februar 2023?

Die Erdgaspreisbremse startet im März 2023.Für die Monate Januar und Februar 2023 erfolgt eine rückwirkende Entlastung. Diese werden ab März 2023 berücksichtigt.

4. Muss ich als Kunde selbst tätig werden?

Nein, Sie als unser Kunde profitieren automatisch von der eingeführten Erdgaspreisbremse. Wir kümmern uns um alles und geben die Entlastung in vollem Umfang an Sie weiter.

5. Wie hoch fällt die Entlastung für mich aus und wie werde ich darüber informiert?

Über den sich für Sie ergebenden Entlastungsbetrag sowie Ihre zukünftigen Abschläge haben wir Sie Anfang März informiert. Leben Sie in einem Mehrfamilienhaus mit zentraler Gasversorgung, so hat Ihr Vermieter die entsprechenden Informationen erhalten.

6. Mir ist nicht klar, was auf mich an Kosten für Strom und Heizung in diesem Jahr zukommt.  Wie kann ich das ungefähr abschätzen? Und wie kann ich einschätzen, was mir Einsparungen bringen?

Der Energieverband BDEW (Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft) hat einen Preisrechner für Strom und für Gas auf seine Internet-Seite gestellt.

Mit diesen beiden Preisrechnern für Strom und für Gas können Sie ihre monatliche Einsparung durch die Preisbremsen und die anfallenden Kosten für Strom und Gas berechnen.

7. Ich habe Anfang des Jahres erst ein Preisanpassungsschreiben mit einer Erhöhung meines Abschlags erhalten. Warum war die Energiepreisbremse dort noch nicht enthalten?

Die Erstellung der individuellen Abrechnungen und Preisanpassungsschreiben für unsere Kundinnen und Kunden läuft automatisiert ab. Aufgrund der Energiepreisbremsen müssen diese automatisierten Prozesse nun komplett umprogrammiert werden. Dies ist sehr aufwendig und benötigt einige Wochen Vorlauf. Daher kann es sein, dass Sie Anfang des Jahres ein Preisanpassungsschreiben erhalten haben, in dem die Energiepreisbremse noch nicht berücksichtigt ist. In den folgenden Informationsschreiben wurden die Energiepreisbremsen einberechnet.

8. Ich wohne zur Miete und habe keinen eigenen Vertrag mit einem Versorger. Wie erhalte ich die Entlastung?

Mieterinnen und Mieter haben häufig keinen eigenen Vertrag mit dem Gas- oder Wärmeversorger. Unsere Kunden sind dann die Vermieter. In diesem Fall läuft die Entlastung deshalb über Ihren Vermieter: Denn Vermieterinnen und Vermieter sind verpflichtet, die Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an Sie als Mieter weiterzugeben. Gleiches gilt für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften gegenüber Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern.

9. Was ist, wenn ich im Verlauf des Jahres 2023 den Energieversorger wechsele?

Ein Versorgerwechsel hat keinen Einfluss auf die Höhe des Entlastungskontingents. Sie müssen jedoch dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorlegen oder anders sicherstellen, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann.

10. Sie haben die Preise für Strom/Gas/Wärme zum Jahreswechsel erhöht, obwohl die Börsenpreise deutlich gesunken sind. Woran liegt das?

Die Preisanstiege, die wir im Energiegroßhandel in den vergangenen Monaten gesehen haben, waren extrem. Zwischenzeitlich lagen sie mehr als zehnmal so hoch wie noch Anfang 2021. Das wirkt sich auch auf die Endkundenpreise aus. Um das Risiko stark schwankender Börsenstrompreise zu minimieren, beschaffen wir, wie auch sehr viele andere Versorger, die benötigte Energie aber langfristig in Teilmengen und Schritt für Schritt zu verschiedenen Zeitpunkten. Starke Veränderungen bei den Börsenpreisen wirken sich daher nicht unmittelbar und nicht 1:1 auf den Preis für Endkunden aus. Doch je länger die Hochpreisphase an den Energiebörsen anhält, desto stärker wirken sich diese hohen Einkaufpreise auch auf die Endkundenpreise aus. Zuletzt sind die Preise im Gasgroßhandel zwar erfreulicherweise gefallen. Die langfristige Beschaffung bedeutet in diesem Fall allerdings auch: So wie die Endkundenpreise im vergangenen Jahr nicht unmittelbar und entsprechend der Preisanstiege im Großhandel gestiegen sind, sinken sie nun nicht unmittelbar und in gleichem Maße. Die Entwicklung der Endkundenpreise läuft auch in diesem Fall der Entwicklung der Großhandelspreise hinterher. Das heißt einfach gesagt: Maßgeblich für die heutigen Endkundenpreise sind die Großhandelspreise, zu denen die Versorger im vergangenen Jahr eingekauft haben.

Wenn die Großhandelspreise über einen längeren Zeitraum sinken oder steigen, kommt dies mit Verzögerung auch bei den Endkunden an. Dadurch sind Endkundenpreise im vergangenen Jahr auch nur verzögert und nicht im gleichen Maße wie die Großhandelspreise gestiegen. Die Kunden haben vergangenes Jahr von dieser langfristigen Beschaffung profitiert. Obwohl die Großhandelspreise im vergangenen Jahr zeitweise mehr als zehnmal so hoch lagen wie noch Anfang 2021, sind die Endkundenpreise nicht auch um das zehnfache gestiegen.

Zudem muss man beachten: Bereits vor dem Ukraine-Krieg waren die Beschaffungspreise aufgrund der konjunkturellen Erholung nach der Corona-Pandemie sehr hoch. Obwohl sie nun im Vergleich zu den vergangenen Monaten gesunken sind, liegen die Preise im Großhandel immer noch um ein Vielfaches höher als im langjährigen Mittel.

11. Warum sich Energiesparen nun besonders lohnt?

Die stark gestiegenen Energiepreise sind für die Verbraucherinnen und Verbraucher eine große Herausforderung. Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen wird die Kostenbelastung zwar spürbar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse. Tipps zum Energiesparen finden Sie auf unserer Webseite sowie unter www.sparenwasgeht.de.

Wärmepreisbremse

Die Bundesregierung hat ein umfangreiches aus Mitteln des Bundes finanziertes Maßnahmenpaket geschnürt, um die Energiekosten bezahlbar zu halten und zugleich die Versorgung in Deutschland zu sichern. Zur Entlastung der Wärmekunden hat der Bundestag die Wärmepreisbremse beschlossen. Diese gilt ab dem 01. März 2023, greift rückwirkend aber auch für die Monate Januar und Februar 2023.

Folgende Fragen & Antworten haben wir für Sie zusammengestellt:

  1. Was beinhaltet die Wärmepreisbremse und wie hoch fällt sie aus?
  2. Wann tritt die Wärmepreisbremse in Kraft und wie lang ist sie gültig?
  3. Wann erhalte ich die Entlastung für Januar und Februar 2023?
  4. Muss ich als Kunde selbst tätig werden?
  5. Wie hoch fällt die Entlastung für mich aus und wie werde ich darüber informiert?
  6. Ich habe Anfang des Jahres erst ein Preisanpassungsschreiben mit einer Erhöhung meines Abschlags erhalten. Warum war die Energiepreisbremse dort noch nicht enthalten?
  7. Ich wohne zur Miete und habe keinen eigenen Vertrag mit einem Versorger. Wie erhalte ich die Entlastung?
  8. Was ist, wenn ich im Verlauf des Jahres 2023 den Energieversorger wechsele?
  9. Sie haben die Preise für Strom/Gas/Wärme zum Jahreswechsel erhöht, obwohl die Börsenpreise deutlich gesunken sind. Woran liegt das?
  10. Warum sich Energiesparen nun besonders lohnt?

1. Was beinhaltet die Wärmepreisbremse und wie hoch fällt sie aus?

Zur Beantwortung ist zunächst zwischen zwei Kundengruppen zu unterscheiden:

  1. Private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit einem Wärmeverbrauch unter 1,5 Mio. Kilowattstunden (kWh) pro Jahr. Unabhängig vom Verbrauch gehören zu dieser Gruppe aber auch die Kunden, die Wärme an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen oder wenn es sich um eine der nachfolgenden Einrichtungen handelt:

    Die Wärmepreisbremse funktioniert wie folgt: Für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches wird der Wärmepreis auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde begrenzt. Der Staat übernimmt die Differenz zu dem mit uns tariflich vereinbarten Wärmepreis. Für Wärme, die von Ihnen über die 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbraucht werden, zahlen Sie den vertraglich vereinbarten Tarifpreis.
    • zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen
    • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und andere Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

  2. Großabnehmer über 1,5 Mio. kWh/Jahr sind die Letztverbraucher, die mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden pro Jahr Wärme verbrauchen.

    Die Wärmepreisbremse funktioniert hierbei wie folgt:  Für Wärme-Großkunden wird der Netto-Arbeitspreis bei 70 Prozent des Jahresverbrauchs auf 7,5 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer fallen zusätzlich an. Auch hier gilt, dass Verbräuche, die über das 70-Prozent-Kontingent hinausgehen, zu dem mit uns vertraglich vereinbarten Preis abgerechnet werden.

2. Wann tritt die Wärmepreisbremse in Kraft und wie lang ist sie gültig?

Die Wärmepreisbremse gilt zwar erst ab März 2023, wird aber auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar berücksichtigt. Die Wärmepreisbremse gilt zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2023. Die Bundesregierung kann diese Befristung durch Rechtsverordnung bis zum 30. April 2024 verlängern

3. Wann erhalte ich die Entlastung für Januar und Februar 2023?

Die Wärmepreisbremse startet im März 2023.Für die Monate Januar und Februar 2023 erfolgt eine rückwirkende Entlastung. Diese werden ab März 2023 berücksichtigt.

4. Muss ich als Kunde selbst tätig werden?

Nein, Sie als unser Kunde profitieren automatisch von der eingeführten Wärmepreisbremse. Wir kümmern uns um alles und geben die Entlastung in vollem Umfang an Sie weiter.

5. Wie hoch fällt die Entlastung für mich aus und wie werde ich darüber informiert?

Über den sich für Sie ergebenden Entlastungsbetrag sowie Ihre zukünftigen Abschläge haben wir Sie Anfang März informiert. Leben Sie in einem Mehrfamilienhaus mit zentraler Wärmeversorgung, so hat Ihr Vermieter die entsprechenden Informationen erhalten.

6. Ich habe Anfang des Jahres erst ein Preisanpassungsschreiben mit einer Erhöhung meines Abschlags erhalten. Warum war die Energiepreisbremse dort noch nicht enthalten?

Die Erstellung der individuellen Abrechnungen und Preisanpassungsschreiben für unsere Kundinnen und Kunden läuft automatisiert ab. Aufgrund der Energiepreisbremsen müssen diese automatisierten Prozesse nun komplett umprogrammiert werden. Dies ist sehr aufwendig und benötigt einige Wochen Vorlauf. Daher kann es sein, dass Sie Anfang des Jahres ein Preisanpassungsschreiben erhalten haben, in dem die Energiepreisbremse noch nicht berücksichtigt ist. In den folgenden Informationsschreiben wurden die Energiepreisbremsen einberechnet.

7. Ich wohne zur Miete und habe keinen eigenen Vertrag mit einem Versorger. Wie erhalte ich die Entlastung?

Mieterinnen und Mieter haben häufig keinen eigenen Vertrag mit dem Gas- oder Wärmeversorger. Unsere Kunden sind dann die Vermieter. In diesem Fall läuft die Entlastung deshalb über Ihren Vermieter: Denn Vermieterinnen und Vermieter sind verpflichtet, die Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an Sie als Mieter weiterzugeben. Gleiches gilt für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften gegenüber Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern.

8. Was ist, wenn ich im Verlauf des Jahres 2023 den Energieversorger wechsele?

Ein Versorgerwechsel hat keinen Einfluss auf die Höhe des Entlastungskontingents. Sie müssen jedoch dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorlegen oder anders sicherstellen, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann.

9. Sie haben die Preise für Strom/Gas/Wärme zum Jahreswechsel erhöht, obwohl die Börsenpreise deutlich gesunken sind. Woran liegt das?

Die Preisanstiege, die wir im Energiegroßhandel in den vergangenen Monaten gesehen haben, waren extrem. Zwischenzeitlich lagen sie mehr als zehnmal so hoch wie noch Anfang 2021. Das wirkt sich auch auf die Endkundenpreise aus. Um das Risiko stark schwankender Börsenstrompreise zu minimieren, beschaffen wir, wie auch sehr viele andere Versorger, die benötigte Energie aber langfristig in Teilmengen und Schritt für Schritt zu verschiedenen Zeitpunkten. Starke Veränderungen bei den Börsenpreisen wirken sich daher nicht unmittelbar und nicht 1:1 auf den Preis für Endkunden aus. Doch je länger die Hochpreisphase an den Energiebörsen anhält, desto stärker wirken sich diese hohen Einkaufpreise auch auf die Endkundenpreise aus. Zuletzt sind die Preise im Gasgroßhandel zwar erfreulicherweise gefallen. Die langfristige Beschaffung bedeutet in diesem Fall allerdings auch: So wie die Endkundenpreise im vergangenen Jahr nicht unmittelbar und entsprechend der Preisanstiege im Großhandel gestiegen sind, sinken sie nun nicht unmittelbar und in gleichem Maße. Die Entwicklung der Endkundenpreise läuft auch in diesem Fall der Entwicklung der Großhandelspreise hinterher. Das heißt einfach gesagt: Maßgeblich für die heutigen Endkundenpreise sind die Großhandelspreise, zu denen die Versorger im vergangenen Jahr eingekauft haben.

Wenn die Großhandelspreise über einen längeren Zeitraum sinken oder steigen, kommt dies mit Verzögerung auch bei den Endkunden an. Dadurch sind Endkundenpreise im vergangenen Jahr auch nur verzögert und nicht im gleichen Maße wie die Großhandelspreise gestiegen. Die Kunden haben vergangenes Jahr von dieser langfristigen Beschaffung profitiert. Obwohl die Großhandelspreise im vergangenen Jahr zeitweise mehr als zehnmal so hoch lagen wie noch Anfang 2021, sind die Endkundenpreise nicht auch um das zehnfache gestiegen.

Zudem muss man beachten: Bereits vor dem Ukraine-Krieg waren die Beschaffungspreise aufgrund der konjunkturellen Erholung nach der Corona-Pandemie sehr hoch. Obwohl sie nun im Vergleich zu den vergangenen Monaten gesunken sind, liegen die Preise im Großhandel immer noch um ein Vielfaches höher als im langjährigen Mittel.

10. Warum sich Energiesparen nun besonders lohnt?

Die stark gestiegenen Energiepreise sind für die Verbraucherinnen und Verbraucher eine große Herausforderung. Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen wird die Kostenbelastung zwar spürbar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse. Tipps zum Energiesparen finden Sie auf unserer Webseite sowie unter www.sparenwasgeht.de.

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