Wichtige Verbraucherhinweise zum Smart-Meter-Einbau

Privathaushalte im Gebiet der Stadtwerke Lutherstadt Eisleben GmbH erhalten derzeit Post der DMG Deutsche Messwesen GmbH. Die Schreiben können den Eindruck erwecken, es handele sich um eine konkrete Ankündigung des gesetzlich vorgeschriebenen Einbaus eines intelligenten Stromzählers, einem sogenannten Smart-Meter. Tatsächlich handelt es sich um ein werbliches Angebot eines privaten, wettbewerblichen Messstellenbetreibers.

Die Stadtwerke Lutherstadt Eisleben sind im eigenen Netzgebiet der grundzuständige Messstellenbetreiber. Wir verantworten dort den gesetzlich vorgesehenen Smart-Meter-Rollout und informieren betroffene Haushalte rechtzeitig selbst.

Der Gesetzgeber ermöglicht daneben die Beauftragung eines wettbewerblichen Messstellenbetreibers. Die Briefe der DMG sind ein eigenes Angebot dieses Anbieters. Weil sie sich auf den gesetzlichen Rollout beziehen und teils konkrete Straßen nennen, können sie wie eine amtliche Einbauankündigung wirken. Das sind sie nicht: Die Schreiben sind weder eine behördliche Aufforderung noch eine Einbauankündigung der SLE und werden nicht in unserem Auftrag versendet.

Hinter der Bezeichnung „Deutsche Messwesen“ steht die metrify smart metering GmbH. Das Unternehmen bietet den Einbau und Betrieb intelligenter Messsysteme an. Ein Smart Meter erfasst den Stromverbrauch und kann die Messwerte digital übermitteln. So können Haushalte ihren Verbrauch genauer verfolgen und bestimmte flexible Stromtarife nutzen.

Wenn Sie das Angebot der DMG Deutsche Messwesen GmbH oder eines anderen wettbewerblichen Messstellenbetreibers annehmen, schließen Sie mit diesem einen Vertrag. Damit wechseln Sie für die betreffende Messstelle den Messstellenbetreiber.

Verbraucherzentralen raten dazu, solche Angebote vollständig zu prüfen und besonders auf einmalige und laufende Kosten sowie die Vertragsbedingungen zu achten.

Das sollten Sie wissen:

  • Es gibt keine Pflicht für private Haushalte, selbst ein Smart Meter zu beauftragen.
  • Lassen Sie sich nicht unter zeitlichen Druck setzen, einen Vertrag abzuschließen.
  • Die Pflicht zum Einbau intelligenter Messsysteme trifft den grundzuständigen Messstellenbetreiber, also uns. Wenn Ihre Messstelle nach den gesetzlichen Vorgaben ausgestattet werden soll, informieren wir Sie rechtzeitig per Brief.
  • Beim planmäßigen Einbau im gesetzlichen Rollout durch die SLE fällt kein gesondertes einmaliges Einbauentgelt an. Das jährliche Entgelt für den Messstellenbetrieb bleibt davon unberührt.
  • Der Einbau eines intelligenten Messsystems führt nicht automatisch zu einer jährlichen Ersparnis oder Gutschrift. Eine Netzentgeltreduzierung nach § 14a EnWG gibt es nicht allein deshalb, weil ein Smart Meter eingebaut wird.
  • Nicht jeder Haushalt benötigt sofort ein intelligentes Messsystem. Gesetzliche Einbaufälle betreffen insbesondere Verbrauchsstellen mit mehr als 6.000 kWh Jahresverbrauch, bestimmte Erzeugungsanlagen mit mehr als 7 kW installierter Leistung sowie Haushalte mit einer Vereinbarung nach § 14a EnWG. Dazu zählen bestimmte steuerbare Verbrauchseinrichtungen, zum Beispiel Wärmepumpen, Wallboxen oder Klimageräte. Für PV-Anlagen gelten eigene gesetzliche Einbaufälle.

Alle weiteren Haushalte erhalten schrittweise mindestens eine moderne Messeinrichtung.

Sie möchten wissen, wann Ihre Messstelle nach dem SLE-Rollout ausgestattet wird oder welche Kosten für Ihren Anschluss gelten?

Wenden Sie sich direkt an uns. Wir prüfen Ihren konkreten Einbaufall und erklären Ihnen die für Ihre Messstelle geltenden Konditionen.

Ihr SLE-Team

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