Wichtige Information für Vermieter und Mieter

Handlungsempfehlung bei der Anwendung des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG.

Seit dem 1. Januar 2023 regelt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) die Aufteilung der auf die Heizkosten entfallenden CO2-Kosten eines Gebäudes zwischen Vermietern und Mietern.

In unserer Jahresverbrauchsabrechnung 2023 wurde gemäß § 3 Abs. 1 CO2KostAufG der heizwertbezogene Emissionsfaktor mit 0,20088 kg/kWh angegeben. Seitens des Bundesverbandes für Energie und Wasserwirtschaft e.V. (bdew) wurde eine geänderte Rechtsauffassung für leitungsgebundenes Erdgas vereinbart. Wir empfehlen daher Vermietern und Mietern für ihre Heizkostenabrechnung, die Berechnungen gemäß § 5 CO2KostAufG mit dem brennwertbezogenen Emissionsfaktor von 0,18139 kg/kWh durchzuführen.

Die Brennstoffemission ermittelt sich gemäß dem Gesetzgeber in kg/a wie folgt:
Energiegehalt der gelieferten Brennstoffmenge (kWh) x Emissionsfaktor 0,18139 (kgCO2/kWh)

Für weitere Fragen oder zusätzliche Informationen stehen wir unseren Kundinnen und Kunden natürlich gerne zur Verfügung.

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